Die eidgenössischen Räte haben entgegen der Empfehlung des Bundesrates die Motion «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» in der Herbstsession 2020 angenommen. Damit wird eine nachträgliche Einzahlung in die Säule 3a ermöglicht.
22.02.2021
12.02.2021
05.02.2021
07.01.2021
07.01.2021
Die eidgenössischen Räte haben entgegen der Empfehlung des Bundesrates die Motion «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» in der Herbstsession 2020 angenommen. Damit wird eine nachträgliche Einzahlung in die Säule 3a ermöglicht.
Der Bundesrat wurde beauftragt, Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen abzuändern. Personen mit einem AHV-Einkommen, die in früheren Jahren keine oder nur Teilbeiträge in die Säule 3a einzahlen konnten, erhalten die Möglichkeit, dies nachzuholen. Die Einkaufssumme kann vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen im Einkaufsjahr abgezogen werden.
Zur Bestimmung des Einkaufspotenzials dient die 3a-Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Das bereits angesparte 3a-Guthaben wird vom maximal möglichen Guthaben abgezogen.
Der Einkauf wird jedoch dreifach beschränkt:
Im Einkaufsjahr ist der übliche Jahresbeitrag zusätzlich steuerlich abzugsfähig.
Ab wann der Einkauf in die Säule 3a möglich sein wird, ist noch unklar. Der Bundesrat muss nun die entsprechenden Änderungen im Gesetz vornehmen.
29.10.2020, Philippe Messerli, Bank Baumann & Cie