«Bei der Planung und Umsetzung von Kapitalbezügen aus der Vorsorge gibt es nicht die eine richtige Vorgehensweise.» Martin Wegmüller

Bezug von Vorsorgegeldern

Nebst Bezügen der Säule 3-Guthaben sind auch Kapitalbezüge aus der Pensionskasse zunehmend populär geworden. Letztere werden häufig mit schrittweisen Teilpensionierungen verbunden. Gestaffelte Bezüge sind aus steuerlichen und erbrechtlichen Überlegungen attraktiv, bedingen aber eine gute Vorbereitung und Disziplin bei der Anlage.

Martin Wegmüller
«Bei der Planung und Umsetzung von Kapitalbezügen aus der Vorsorge gibt es nicht die eine richtige Vorgehensweise. Es ist daher unerlässlich, sich frühzeitig und vertieft Gedanken zum Thema zu machen.» Martin Wegmüller, Kundenberatung

Ab Alter 55 kommt das Thema Pensionierung und deren finanziellen Folgen für die Mehrzahl der Arbeitnehmenden auf den Tisch. Kann ich mir eine Frühpensionierung leisten? Kann ich mein Arbeitspensum allenfalls bereits reduzieren? Oder kann ich über das Referenzalter hinaus arbeiten und meine Altersleistungen dabei aufbessern? Soll ich Kapital oder eine Altersrente beziehen, oder beides? Diese Fragen gilt es rechtzeitig und unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage zu beantworten. 

Der Kapitalbezug aus der Pensionskasse

Kapitalauszahlungen der Pensionskasse sind steuerlich privilegierte Auszahlungen des angesparten Altersguthabens anstelle einer lebenslangen Rente. Gesetzlich ist mindestens ein Viertel des obligatorischen Teils der Pensionskasse als Kapital auszahlbar, aber viele Kassen erlauben bis zu 100%. Die Entscheidung ist endgültig und erfordert eine frühzeitige Anmeldung bei der Pensionskasse, in der Regel 3 Jahre im Voraus. Die Besteuerung erfolgt zum Bezugszeitpunkt. Zu beachten gilt es, dass in den 3 Jahren vor dem Kapitalbezug mit wenigen Ausnahmen (bspw. nach einer Scheidung) keine freiwilligen Einkäufe mehr erfolgen dürfen.

Teilpensionierung als Alternative

Das Arbeitspensum sukzessive zu reduzieren ist heute bei vielen Arbeitgebern möglich. Auch finanziell kann sich das auszahlen. Im Gegensatz zur Frühpensionierung, die eine klare Reduktion der Vorsorgeguthaben und Rentenleistungen zur Folge hat, kann mit einer schrittweisen Reduktion des Pensums bis zur definitiven Pensionierung weiter Vorsorgekapital aufgebaut werden. Die Altersleistungen fallen dadurch höher aus.

Die Pensionskassen - und seit diesem Jahr neu auch die AHV - bieten ihren Versicherten die Möglichkeit, die Rente gestaffelt zu beziehen. Reduziert zum Beispiel ein Angestellter mit 60 Jahren sein Pensum von 100 auf 70 Prozent, kann er sich 30 Prozent seines Pensionskassenguthabens auszahlen lassen oder als Rente beziehen. Diese Möglichkeit hat er ein zweites Mal, wenn er sein Pensum mit 65 Jahren um weitere 30 Prozent senkt. Die restlichen 40 Prozent seiner Altersleistungen bezieht er, wenn sie die Berufstätigkeit ganz aufgibt bzw. spätestens mit 70.

Bei den Pensionskassen liegt die Altersspanne für eine gleitende Pensionierung in der Regel zwischen 58 und 70 Jahren. Die AHV-Rente kann man sich zwischen 63 und 70 Jahren (Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 zwischen 62 und 70 Jahren) in bis zu drei Teilschritten auszahlen lassen. Die Pensionskassen können zwar auch mehr Schritte erlauben. Wer statt der Rente die Auszahlung des angesparten Kapitals wählt oder einen Mix aus beidem, darf aber wie bei der AHV maximal drei Teilbezüge machen.

Bezugssteuern und AHV-Beiträge

Mehrere Teilbezüge können sich lohnen, da je nach Progression des Steuertarifs insgesamt weniger Steuern anfallen als beim Bezug des gesamten Kapitals. Oft lassen sich mit einem gestaffelten Kapitalbezug deshalb mehrere tausend Franken sparen. 

Bei einer teilweisen Pensionierung fallen auch keine zusätzlichen AHV-Beiträge an, wie es bei einer vollständigen Frühpensionierung normalerweise der Fall ist. Mit den AHV-Beiträgen, die man auf dem Teilzeiteinkommen bezahlt, ist die Beitragspflicht in der Regel bereits erfüllt.

Wer seinen Ausstieg so staffelt, dass er auch im Rentenalter noch erwerbstätig ist, muss weiterhin AHV-Beiträge bezahlen – mindestens auf dem Einkommen, das den Freibetrag für Rentnerinnen und Rentner übersteigt. Bisher berücksichtigte die AHV diese Beiträge bei der Rentenberechnung nicht mehr. Seit Anfang 2024 ist das anders. Nach dem Referenzalter geleistete Beiträge können nun dazu führen, dass die Altersrente höher ausfällt. Ist die Maximalrente jedoch bereits erreicht, kann man sie auch durch weitere Beiträge nicht erhöhen.

Fazit

Es gibt nicht die eine richtige Vorgehensweise bei der Planung und Umsetzung von Kapitalbezügen aus der Pensionskasse. Entscheidend sind vielmehr die individuelle Vorsorgesituation, die Risikofähigkeit und -bereitschaft, die massgebenden Reglemente der involvierte Vorsorgewerke und je nachdem auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt. Es ist daher unerlässlich, sich vertieft Gedanken zum Thema zu machen und die Planung rechtzeitig anzugehen.

Ihr Berater bei der Trafina Privatbank AG steht Ihnen für ihre persönliche Pensionierungsplanung gerne zur Verfügung.

Martin Wegmüller, 08. Januar 2026