Mit Steuervorauszahlungen Steuern sparen

Auch wenn der steuerfreie Vergütungszins 0% oder wie in BS (0.1%) und BL (0.2%) äusserst tief ist, kann in diesen beiden Kantonen die Vermögenssteuer reduziert werden, da Steuervorauszahlungen vor dem Jahresende nicht zum steuerbaren Vermögen gezählt werden.

Auf was dabei zu achten ist, haben wir bei Dr. Mischa Salathé, Steuerexperte und Partner bei der Aurenum AG, Basel nachgefragt und folgenden Gastbeitrag erhalten.

Machen Steuervorauszahlungen Sinn?

Einige Kantone haben kürzlich die Einladungen zu steuerlichen Akontozahlungen versandt. Die Fälligkeitstermine und die Bezugssysteme sind sehr unterschiedlich. Es dürfte sich für die meisten Steuerpflichtigen lohnen, ihre persönliche Situation genauer zu analysieren und rechtzeitig entsprechende Zahlungen zu tätigen.

Zu Unrecht ein steuerliches Randthema

Viele Kantone erheben die Steuern während des laufenden Jahres auf einer provisorischen Basis. Meist basieren diese provisorischen Rechnungen auf der letzten definitiven Veranlagung, und werden je nach Kanton auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen bezogen. Auch hinsichtlich der Fälligkeits- und Zahlungstermine gibt es unterschiedliche Vorschriften. Ist der Steuerpflichtige mit der Zahlung im Verzug, fallen teilweise hohe Verzugs- oder Belastungszinsen an (oft zwischen 3% und über 5%, abgesehen von den aktuellen Erleichterungen infolge der Coronavirus-Pandemie). Wird vor dem Fälligkeitstermin bezahlt, erfolgt in der Regel immerhin eine moderate Verzinsung.

Unterschiedliche Bezugssysteme und Handhabung der Vorauszahlungen

Bei der direkten Bundessteuer besteht schweizweit ein einheitlicher Fälligkeitstermin am 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres. Zu zahlen ist die in Rechnung gestellte Steuer innert Monatsfrist. In den Kantonen und Gemeinden bestehen viele unterschiedliche Zahlungstermine und Zinsenregimes. In Basel-Stadt wird z.B. kein zahlenmässig bestimmter Betrag in Rechnung gestellt, d.h. die Steuerpflichtigen können auch einen (deutlich) höheren als den voraussichtlichen Betrag einzahlen, und so die Vermögenssteuer optimieren, da in der Regel keine Aufrechnung beim Vermögen erfolgt (es besteht jedoch ein Missbrauchsvorbehalt). Im Kanton Basel-Landschaft kann ebenfalls mehr einbezahlt werden, als der provisorische Rechnungsbetrag. In vielen anderen Kantonen ist dies jedoch entweder nicht möglich bzw. führt zu einer Rückerstattung oder der Betrag wird zum steuerbaren Vermögen hinzugerechnet.

Zusammenfassung

Es ist grundsätzlich ratsam, abzuklären, wie das Bezugssystem im jeweiligen Kanton funktioniert: Bis wann müssen wie viel Steuern bezahlt sein? Welche Konsequenzen hat ein zu frühes oder zu spätes Überweisen der Steuerbeträge? Kann die Vermögenssteuer allenfalls optimiert werden? Falls einmal Verzugszinsen anfallen, sollte man daran denken, diese im entsprechenden Jahr als Schuldzinsen steuermindernd geltend zu machen.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen beratend zur Seite.

Basel, 7. Dezember 2020 / Dr. Mischa Salathé, Steuerexperte und Partner Aurenum AG

Jean-Nicolas Fahrenberg, 11. Dezember 2020