Revision Stiftungsrecht

Mit ihrer Fachkompetenz im Bereich der gemeinnützigen Stiftungen, stehen Ihnen die Experten der Trafina Privatbank AG zur Verfügung. Gerne klären wir für Sie ab, inwiefern die Reform spezifische Auswirkungen auf eine konkrete Stiftung hat.

Die Reform des Stiftungsrechtes ist das Ergebnis der parlamentarischen Initiative Luginbühl aus dem Jahr 2014. Diese hatte zum Ziel, den Stiftungsstandort Schweiz zu stärken. Als Folge des Vernehmlassungsverfahrens wurden in der parlamentarischen Beratung allerdings diverse der vorgesehenen Neuerungen und Anpassungen ersatzlos gestrichen und die verabschiedete Gesetzesrevision auf folgende drei Kernelemente reduziert.

Verankerung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde im Gesetz

Die Beschwerde an die Stiftungsaufsicht war bislang lediglich in der Praxis anerkannt, eine gesetzliche Regelung fehlte. Neu können sich gemäss Art. 84 Abs. 3 ZGB Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, die ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erheben. Der Gesetzgeber zählt die beschwerdeberichtigen Personen abschliessend auf und grenzt somit den Anwendungsbereich der Stiftungsaufsichtsbeschwerde bewusst ein. Allenfalls erweist sich die gesetzliche Formulierung jedoch als etwas unklar, so dass sich in der Praxis erst noch zeigen muss, wem genau die Gerichte die Beschwerdelegitimation im konkreten Fall auch effektiv zugestehen.

Erweiterung des statutarischen Organisationsänderungsvorbehaltes

Während es dem Stifter bereits jetzt möglich ist, einen Zweckänderungsvorbehalt im Stiftungsstatut anzubringen, kann neu auch ein sog. «Organisationsänderungsvorbehalt» statutarisch festgehalten werden. Der angepasste Art. 86a ZGB ergänzt damit die bereits im 2006 eingeführte Regelung, dass sich der Stifter eine Änderung des Stiftungszwecks vorbehalten kann. Sowohl die Zweck- als auch die Organisationsänderungen sind jedoch nur alle zehn Jahre zulässig. Handelt es sich beim Stifter zudem um eine juristische Person, so ist der Änderungsvorbehalt auf 20 Jahre seit der Gründung der Stiftung beschränkt. Bei natürlichen Personen fehlt ein entsprechender Vorbehalt, da deren Lebenszeit zwangsläufig begrenzt ist.

Der neu eingeführte Organisationsänderungsvorbehalt ermöglicht zum Beispiel die nachträgliche Beseitigung oder Einführung von Organen (Wahlorgan, Beirat, etc.) oder die Einräumung eines Anspruchs auf Vertretung im Stiftungsrat an bestimmte Organisationen oder Familienangehörige.

Vereinfachung von Änderungen der Stiftungsstatuten

In Abweichung zur Praxis verschiedener Kantone wird mit der Revision explizit festgehalten, dass für die Änderung der Statuten die einfache Schriftlichkeit genügt und keine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Statutenänderungen erhalten somit nach schriftlichem Beschluss des Stiftungsrates und einer auf die Statutenneufassung gestützten Änderungsverfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde Gültigkeit.

Mit der Revision werden des Weiteren unwesentliche Statutenänderungen zusätzlich erleichtert. Neu reicht es gemäss Art. 86b ZGB aus, wenn eine Änderung sachlich gerechtfertigt ist (alt: aus triftigen sachlichen Gründen geboten erscheint) und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.

Änderungen infolge Aktienrechtsreform 

Nicht zu vergessen ist, dass auch die bereits seit 1.1.2023 gültige Reform des Aktienrechtes in einigen Punkten Auswirkungen auf das Stiftungsrecht zeitigt. So muss das oberste Stiftungsorgan bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung neu umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen (alt: vorgängige Erstellung einer Zwischenbilanz und Prüfung dieser durch die Revisionsstelle). Ebenfalls müssen Stiftungen erstmals mit dem Jahresabschluss 2023 den Gesamtbetrag der direkten oder indirekten Vergütungen an das oberste Stiftungsorgan und an eine allfällige Geschäftsleitung gesondert im Jahresbericht ausweisen und der Aufsichtsbehörde bekannt geben.

Unser Angebot

Die Trafina Privatbank AG steht gemeinnützigen Stiftungen als verlässliche Partnerin zur Seite. Neben der Übernahme der Vermögensverwaltung kümmern wir uns auf Wunsch auch um administrative Aufgaben und begleiten und unterstützen Sie bei der Abklärung stiftungsrechtlicher Sachverhalte. Mit der Sophie und Karl Binding Stiftung im gleichen Hause steht Ihnen zudem die Möglichkeit einer Dachstiftung zur Verfügung. Mit einer Dachstiftung werden die Kosten und der Verwaltungsaufwand der Stiftungsführung erheblich reduziert.

Treten Sie unverbindlich mit uns in Kontakt. Wir stehen Ihnen für Fragen zum revidierten Stiftungsrecht sowie für die Errichtung und Führung einer gemeinnützigen Stiftung jederzeit zur Verfügung.

Dominik Nussbaumer, 11. Juli 2023